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Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Irrtumsabschuss

Jagdausübung
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Art. 18 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Irrtumsabschuss

1. Erlegt eine jagdberechtigte Person irrtümlich ein jagdbares Tier der betreffenden Tierart, jedoch der falschen Kategorie, ist angemessener Wertersatz zu leisten.

2. Die Trophäe wird in der Regel eingezogen.

3. Der Irrtumsabschuss sowie die Personalien der Jägerin oder des Jägers werden vom Amt registriert; die Daten sind fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

4. Der Regierungsrat regelt die Irrtumsabschüsse, deren Kontrolle und den Wertersatz.

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