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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Weidgerechtigkeit

Jagdausübung
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Art. 17 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Weidgerechtigkeit

1. Die Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben. Sie wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.

2. Sie vergewissern sich vor der Schussabgabe, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Wildes weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Eigentum Dritter ausgeschlossen ist.

3. Bei der Jagd auf Wasserwild ist ein Apportierhund oder ein für die Bergung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.

4. Auf beschossenes Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, ist eine gründliche, zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.

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