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Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Selbsthilfe

Jagdberechtigung
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Art. 16 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Selbsthilfe

1. Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Spezialkulturen ist es den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den nutzungsberechtigten Personen ohne besondere Bewilligung gestattet, bestimmte Tiere, die Schaden anrichten, zu beseitigen. Die Übertragung dieses Rechts an Dritte ist erlaubt.

2. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die zugelassenen Selbsthilfemassnahmen und bezeichnet die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

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