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Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Entzug des Jagdpatentes

Jagdberechtigung
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Art. 12 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Entzug des Jagdpatentes

1. Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder erhält das Amt vom Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung Kenntnis, ist das Patent sofort zu entziehen.

2. Einer Beschwerde gegen den Patententzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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