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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) - Fähigkeitsausweis

Jagdberechtigung
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Art. 10 Kantonales Jagdgesetz, kJSG · Fähigkeitsausweis

1. Den kantonalen Jagdfähigkeitsausweis erwirbt, wer nach erfülltem Jagdlehrgang die Jagdprüfung bestanden hat.

2. Der Jagdlehrgang beinhaltet eine festgelegte Anzahl von Halbtagen und Tagen für die Vorbereitung auf die Jagdprüfung und die Durchführung hegerischer Massnahmen.

3. Die Jagdprüfung umfasst insbesondere folgende Fachgebiete

1. Distanzenschätzen;

2. Waffenhandhabung, Schiessfertigkeit, Sicherheit und Unfallprävention;

3. Jagdrecht;

4. Wild- und Vogelkunde;

5. Jagdkunde;

6. Jagdhunde;

7. Brauchtum,

8. Naturkunde, Lebensraum des Wildes, Wildschaden.

4. Der Regierungsrat regelt den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung und die allfällige Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

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