§ 2 Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz (Kantonale Waldverordnung, kWaV) - Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2 Kantonale Waldverordnung, kWaV · Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot
2. Gestützt auf Art. 15 des kantonalen Waldgesetzes sowie die Bundesgesetzgebung können insbesondere folgende Personen berechtigt sein, eine Waldstrasse mit Motorfahrzeugen zu befahren, soweit dies die gesetzlichen Zwecke erfordern
1. der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie das Forstpersonal;
2. Personen, die Holzbezugsrechte nachweisen können zum Zweck des Holzrüstens und des Holztransportes sowie Holzkäuferinnen und Holzkäufer;
3. Rettungs- und Bergungsdienste sowie weitere Notfalldienste, Katastrophenhelferinnen und Katastrophenhelfer, Feuerwehrleute, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geistliche;
4. Angehörige der Polizei und der Wildhut;
5. Angehörige der Armee im Rahmen militärischer Übungen;
6. Personen für den Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen und Anbieter von Fernmeldediensten;
7. * Personen, die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Gewässern, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen oder Bahnanlagen ausführen;
8. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die einen Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb im Erschliessungsgebiet der Strasse führen einschliesslich für Fahrten für den Bau und Unterhalt von Bauten und Anlagen durch Drittpersonen;
9. Eigentümerinnen und Eigentümer von Vieh, die ihre Tiere auf einer Alp im Erschliessungsgebiet der Strasse sömmern;
10. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Holz- beziehungsweise Viehtransport;
11. Jägerinnen und Jäger während der Jagdzeit gemäss den Jagdbetriebsvorschriften.