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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Waldfeststellung 1. allgemein

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Waldfeststellung und Raumplanung
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Art. 8 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Waldfeststellung 1. allgemein

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf eigene Kosten durch das Amt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

2. Besteht an einer Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.

3. Das Amt legt den Entscheid während 20 Tagen öffentlich auf und veröffentlicht ihn unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache im Amtsblatt.

4. Während der Auflagefrist kann beim Amt gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden.

5. ...

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