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Art. 7c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - 4. Fälligkeit

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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Art. 7c Kantonales Waldgesetz, kWaG · 4. Fälligkeit

1. Die Ausgleichsabgabe wird fällig

1. mit dem Rodungsbeginn;

2. mit Veräusserung des Grundstücks; dieser sind Vorgänge gemäss Art. 136 Abs. 2 des Steuergesetzes gleichgestellt.

2. Sie wird gesamthaft fällig, wenn von der Rodungsbewilligung nur teilweise Gebrauch gemacht wird oder wenn nur ein Teil des Grundstücks veräussert wird. Bei einer in der Rodungsbewilligung vorgesehenen Etappierung wird die Ausgleichsabgabe bei Beginn einer Rodungsetappe anteilsmässig fällig.

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