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Art. 7b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - 3. Festsetzung, Eröffnung

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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Art. 7b Kantonales Waldgesetz, kWaG · 3. Festsetzung, Eröffnung

1. Die Direktion hat die Ausgleichsabgabe festzusetzen.

2. Sie stützt sich auf die Schatzungen durch das kantonale Steueramt. Sie kann von diesen Schatzungen abweichen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.

3. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Rodungsbewilligung zu eröffnen. Ist für die Rodungsbewilligung der Bund zuständig, wird die Ausgleichsabgabe durch die Direktion mit separater Verfügung eröffnet.

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