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Art. 7a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - 2.Mehrwert

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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Art. 7a Kantonales Waldgesetz, kWaG · 2.Mehrwert

1. Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Ertragswert des Waldes und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich folgender Aufwendungen

1. Kosten des Rodungsersatzes und einer allfälligen Ersatzabgabe;

2. voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung);

3. Mehrwertabgabe gemäss Art. 2 des Mehrwertabgabegesetzes[5].

2. Massgebend für die Bemessung der Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung. Bei einer in der Rodungsbewilligung vorgesehenen Etappierung wird die Ausgleichsabgabe im Zeitpunkt der Freigabe der jeweiligen Etappe der Teuerung angepasst.

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