831.1
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CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Ausgleich erheblicher Vorteile 1. Abgabepflicht
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
Art. 7 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Ausgleich erheblicher Vorteile 1. Abgabepflicht
1. Für einen erheblichen Vorteil im Sinne von Art. 9 WaG ist dem Kanton eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 50% des Mehrwertes zu entrichten.
2. Der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind von der Abgabepflicht befreit.
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