Art. 52 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Strafbestimmung
Art. 52 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Strafbestimmung
1. Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42-45 WaG) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne Berechtigung
1. im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 12 durchführt;
2. abseits von Waldstrassen, Wegen oder bewilligten Sportpfaden reitet oder Velo fährt oder Anordnungen der zuständigen Direktion im Sinne von Art. 16 Abs. 2 verletzt;
3. nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 18 vornimmt;
4. im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ausführt oder ausführen lässt;
5. * Anordnungen der Vollzugsinstanzen missachtet.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4. Die Vollzugsinstanzen gemäss diesem Gesetz sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.