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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Rodungsersatz

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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Art. 5 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Rodungsersatz

1. Das Amt meldet die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Art. 7 des eidgenössischen Waldgesetzes (WaG) beim Grundbuchamt zur Anmerkung an.

2. Die Direktion kann bei jeder Rodung für den Realersatz die Sicherstellung der finanziellen Mittel verlangen.

3. Das Amt überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt.

4. Wird der Pflicht zur Leistung des Realersatzes nicht nachgekommen, lässt die Direktion nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten der ersatzpflichtigen Person den Realersatz ausführen.

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