Art. 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Höhe
Art. 41 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Höhe
1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes verbleibenden Kosten für
1. * die Grundlagenbeschaffung der forstlichen Planung;
2. * die Erstellung der Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung;
3. * die Erstellung des kantonalen Waldentwicklungsplans;
4. * die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsgutes.
2. Im Weiteren leistet der Kanton zusammen mit dem Bund einen Beitrag an die Kosten. Der Beitrag beträgt
1. für die Bewirtschaftung des Schutzwaldes 50 bis 80 Prozent;
2. für forstliche Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen 33 bis 70 Prozent;
3. für Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldwirtschaft 50 bis 70 Prozent;
4. * für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals 30 bis 50 Prozent.
3. In Härtefällen oder beim Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse kann ein Zusatzbeitrag von bis zu 10 Prozent gewährt werden.
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