831.1
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CH-NW
Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Grundsätze
Förderungsmassnahmen - Finanzierung
Art. 40 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Grundsätze
1. Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen
1. * zur Walderhaltung;
2. * zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
3. * zur Verwendung des Rohstoffes Holz;
4. * zur Ausbildung, Forschung und Grundlagenbeschaffung.
1a An die Kosten, die aus nachteiligen Nutzungen entstehen, werden keine Beiträge bezahlt.
2. Der Landrat ist bei der Krediterteilung zu Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
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