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Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Grundsätze

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Art. 40 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Grundsätze

1. Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen

1. * zur Walderhaltung;

2. * zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;

3. * zur Verwendung des Rohstoffes Holz;

4. * zur Ausbildung, Forschung und Grundlagenbeschaffung.

1a An die Kosten, die aus nachteiligen Nutzungen entstehen, werden keine Beiträge bezahlt.

2. Der Landrat ist bei der Krediterteilung zu Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

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