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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Verfahren

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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Art. 4 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Verfahren

1. Das Rodungsgesuch ist beim Amt einzureichen. Dieses veröffentlicht das Gesuch im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit und legt es während 20 Tagen beim Amt zur öffentlichen Einsicht auf.

2. Während der Auflagefrist kann beim Amt gegen das Rodungsgesuch schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden.

3. Das Amt stellt der Direktion das Gesuch mit seinem Antrag, den Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und den Einwendungen zum Entscheid zu.

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