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Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - 2. Zuständigkeit

Pflege und Nutzung des Waldes - Waldbewirtschaftung
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Art. 32 Kantonales Waldgesetz, kWaG · 2. Zuständigkeit

1. Über die Bewilligung entscheidet das Amt. Dieses kann die Kompetenz für die Bewilligung kleinerer Schläge sowie für die Holznutzung im Rahmen von genehmigten Betriebsplänen an die Revierförsterinnen oder die Revierförster delegieren.

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