831.1
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CH-NW
Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - 2. Zuständigkeit
Pflege und Nutzung des Waldes - Waldbewirtschaftung
Art. 32 Kantonales Waldgesetz, kWaG · 2. Zuständigkeit
1. Über die Bewilligung entscheidet das Amt. Dieses kann die Kompetenz für die Bewilligung kleinerer Schläge sowie für die Holznutzung im Rahmen von genehmigten Betriebsplänen an die Revierförsterinnen oder die Revierförster delegieren.