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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG) - Begriff des Waldes

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Waldgesetz, kWaG · Begriff des Waldes

1. Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

2. Eine bestockte Fläche gilt in Ausführung von Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist

1. Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m²;

2. Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m;

3. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

3. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald.

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