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§ 8a Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HuV) - Übergangsbestimmung für tätowierte Hunde

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§ 8a Hundeverordnung, HuV · Übergangsbestimmung für tätowierte Hunde

1. Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen sind, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer der Tätowierung und die Daten gemäss Art. 16 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung von einem Tierarzt bis am 30. Juni 2005 der externen Datenbank gemeldet werden.

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