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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HuV) - 2. Verwendung des Anteils des Kantons

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§ 7 Hundeverordnung, HuV · 2. Verwendung des Anteils des Kantons

1. Der Kanton verwendet die Mittel

1. für die Kosten des Vollzugs;

2. für die Kosten der Unterbringung von Findelhunden;

3. zur Unterstützung von Kursen zur Hundehaltung oder Hundeerziehung, welche von Organisationen durchgeführt werden, die nach allgemein anerkannten Richtlinien arbeiten.

2. Das Amt für Justiz entscheidet über Beitragsgesuche auf Antrag der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes.

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