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§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HuV) - Meldepflicht

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§ 4 Hundeverordnung, HuV · Meldepflicht

1. Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt von der Halterin oder dem Halter dem Amt für Justiz gemeldet werden.

2. Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters sind dem Amt für Justiz zu melden. Die Daten werden in der externen Datenbank erfasst.

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