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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HuV) - Zuchtbewilligung

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§ 3 Hundeverordnung, HuV · Zuchtbewilligung

1. Die Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht von Hunden wird erteilt, wenn

1. die Vorschriften der Tierschutz- und der Tierseuchengesetzgebung eingehalten sind;

2. eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen mit Mensch und Umwelt gesichert sind;

3. die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden.

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