826.31
HuVRSC
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HuV) - Zuchtbewilligung
§ 3 Hundeverordnung, HuV · Zuchtbewilligung
1. Die Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht von Hunden wird erteilt, wenn
1. die Vorschriften der Tierschutz- und der Tierseuchengesetzgebung eingehalten sind;
2. eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen mit Mensch und Umwelt gesichert sind;
3. die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden.