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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HuV) - Amt für Justiz (HuV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Das Amt für Justiz hat insbesondere folgende Aufgaben

1. das Führen des Hundeverzeichnisses in Zusammenarbeit mit einer externen Datenbank;

2. die Veranlagung und den Bezug der Hundesteuer;

3. die Unterbringung und Pflege streunender Hunde.

2. In Fachfragen und bei Verfügungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Hundegesetzes konsultiert es die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Meldestelle für Angriffe und Aggressionsverhalten durch Hunde gemäss Art. 5 des Hundegesetzes beziehungsweise Art. 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung.

2. Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Anordnung von Massnahmen (Art. 6 Hundegesetz);

2. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht (Art. 10 Hundegesetz);

3. die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (Art. 11 Hundegesetz);

4. die Anordnung tierärztlicher Kontrollen (Art. 13 Hundegesetz);

5. alle Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.

1. Die Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht von Hunden wird erteilt, wenn

1. die Vorschriften der Tierschutz- und der Tierseuchengesetzgebung eingehalten sind;

2. eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen mit Mensch und Umwelt gesichert sind;

3. die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden.

1. Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt von der Halterin oder dem Halter dem Amt für Justiz gemeldet werden.

2. Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters sind dem Amt für Justiz zu melden. Die Daten werden in der externen Datenbank erfasst.

1. Die Hunde werden mit einem Mikrochip gekennzeichnet.

2. Die Mikrochips sind durch Tierärztinnen oder Tierärzte einzusetzen. Diese melden die gekennzeichneten Hunde der externen Datenbank.

1. Die Verpflichtung, den Hundeausweis vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, besteht gegenüber den seuchenpolizeilichen Organen, der Kantonspolizei und dem Amt für Justiz.

1. Die Hundesteuer ist je zur Hälfte für die Aufwendungen der Gemeinden und des Kantons zu verwenden.

2. Der Anteil der Gemeinden wird zu einem Drittel nach der Anzahl Hunde und zu zwei Dritteln nach der Anzahl eingerichteter Hundekotsammler und Hundetoiletten aufgeteilt. Hundetoiletten werden mit einem Faktor 3 gewichtet.

1. Der Kanton verwendet die Mittel

1. für die Kosten des Vollzugs;

2. für die Kosten der Unterbringung von Findelhunden;

3. zur Unterstützung von Kursen zur Hundehaltung oder Hundeerziehung, welche von Organisationen durchgeführt werden, die nach allgemein anerkannten Richtlinien arbeiten.

2. Das Amt für Justiz entscheidet über Beitragsgesuche auf Antrag der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes.

1. Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung und dem Gebührentarif des Laboratoriums der Urkantone.

1. Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen sind, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer der Tätowierung und die Daten gemäss Art. 16 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung von einem Tierarzt bis am 30. Juni 2005 der externen Datenbank gemeldet werden.

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