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Art. 7 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Betretverbot, Leinenzwang

Haltung, Zucht und Kontrolle - Hundehaltung
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Art. 7 Hundegesetz, HuG · Betretverbot, Leinenzwang

1. Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen.

2. Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund ohne Einwilligung private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht betritt.

3. Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinenzwang, Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen.

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