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Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Massnahmen

Haltung, Zucht und Kontrolle - Hundehaltung
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Art. 6 Hundegesetz, HuG · Massnahmen

1. Das zuständige Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn

1. die Halterinnen und Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;

2. Bissverletzungen gemeldet werden;

3. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;

4. Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.

2. Es kann insbesondere

1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;

2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;

3. einen Hund zu Lasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen;

4. einen Wesenstest des Hundes anordnen;

5. den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;

6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen.

3. Rechtskräftige Verfügungen betreffend oben genannte Massnahmen eines anderen Kantons finden auch in Nidwalden Anwendung.

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