Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Massnahmen
Art. 6 Hundegesetz, HuG · Massnahmen
1. Das zuständige Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn
1. die Halterinnen und Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
2. Bissverletzungen gemeldet werden;
3. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
4. Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
2. Es kann insbesondere
1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
3. einen Hund zu Lasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen;
4. einen Wesenstest des Hundes anordnen;
5. den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen.
3. Rechtskräftige Verfügungen betreffend oben genannte Massnahmen eines anderen Kantons finden auch in Nidwalden Anwendung.