826.3
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CH-NW
Art. 4 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Angriffe
Haltung, Zucht und Kontrolle - Hundehaltung
Art. 4 Hundegesetz, HuG · Angriffe
1. Es ist verboten
1. Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen;
2. Hunde absichtlich zu reizen;
3. Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
2. Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift.
3. Vorbehalten bleiben die Ausbildung und der Einsatz von Hunden im Polizei- und Bewachungsdienst.