826.3
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CH-NW
Art. 3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Gefährdung, Belästigung
Haltung, Zucht und Kontrolle - Hundehaltung
Art. 3 Hundegesetz, HuG · Gefährdung, Belästigung
1. Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.
2. Die Ausbildung von Hunden für den Polizei- oder Bewachungsdienst hat derart zu erfolgen, dass die Hunde für die Allgemeinheit keine Gefahr darstellen.