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Art. 19 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Strafbestimmung

Rechtsschutz und Strafbestimmung
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Art. 19 Hundegesetz, HuG · Strafbestimmung

1. Mit Busse wird bestraft, wer

1. seiner Meldepflicht gemäss Art. 12 nicht nachkommt;

2. seinen Hund nicht gemäss Art. 12 kennzeichnet;

3. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt;

4. Hunde absichtlich reizt;

5. Hunde nicht gehörig verwahrt, beaufsichtigt oder diese unbeaufsichtigt frei laufen lässt;

6. Verbote und Pflichten gemäss Art. 7 verletzt;

7. seiner Pflicht zur Beseitigung des Hundekots gemäss Art. 8 nicht nachkommt;

8. eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden betreibt;

9. ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Zucht von Hunden betreibt.

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