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CH-NW
Art. 19 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Strafbestimmung
Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 19 Hundegesetz, HuG · Strafbestimmung
1. Mit Busse wird bestraft, wer
1. seiner Meldepflicht gemäss Art. 12 nicht nachkommt;
2. seinen Hund nicht gemäss Art. 12 kennzeichnet;
3. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt;
4. Hunde absichtlich reizt;
5. Hunde nicht gehörig verwahrt, beaufsichtigt oder diese unbeaufsichtigt frei laufen lässt;
6. Verbote und Pflichten gemäss Art. 7 verletzt;
7. seiner Pflicht zur Beseitigung des Hundekots gemäss Art. 8 nicht nachkommt;
8. eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden betreibt;
9. ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Zucht von Hunden betreibt.