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Art. 17 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Verwendung

Hundesteuer
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Art. 17 Hundegesetz, HuG · Verwendung

1. Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.

2. Der Steuerertrag ist zweckgebunden für den durch Hunde verursachten Aufwand zu verwenden, insbesondere für die Kosten der Gemeinden zur Einrichtung und Betrieb von Versäuberungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen, die Beiträge an Hundeschulen sowie die Unterhaltskosten von gefundenen Hunden.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verwendung der Mittel.

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