826.3
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CH-NW
Art. 16 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Bezug
Hundesteuer
Art. 16 Hundegesetz, HuG · Bezug
1. Die Steuerforderung ist mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
2. Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird schriftlich gemahnt. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.