Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
826.3 LCHuGLChiLSC CH-NW

Art. 16 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Bezug

Hundesteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Hundegesetz, HuG · Bezug

1. Die Steuerforderung ist mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

2. Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird schriftlich gemahnt. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.

← Art. 15 Hundegesetz, HuG Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Gegenstand Art. 17 Hundegesetz, HuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →