Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
826.3 LCHuGLChiLSC CH-NW

Art. 14 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Steuerpflicht

Hundesteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Hundegesetz, HuG · Steuerpflicht

1. Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

2. Wurde für einen Hund die Steuer bereits in einem anderen Kanton entrichtet, wird für das laufende Kalenderjahr keine Steuer erhoben.

← Art. 13 Hundegesetz, HuG Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Gegenstand Art. 15 Hundegesetz, HuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →