826.3
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CH-NW
Art. 14 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Steuerpflicht
Hundesteuer
Art. 14 Hundegesetz, HuG · Steuerpflicht
1. Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
2. Wurde für einen Hund die Steuer bereits in einem anderen Kanton entrichtet, wird für das laufende Kalenderjahr keine Steuer erhoben.