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Art. 12 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Meldepflicht, Kennzeichnung

Haltung, Zucht und Kontrolle - Hundekontrolle
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Art. 12 Hundegesetz, HuG · Meldepflicht, Kennzeichnung

1. Das Halten von Hunden ist meldepflichtig und untersteht der Kontrolle durch den Kanton.

2. Alle meldepflichtigen Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.

3. Die Kosten für die Kennzeichnung des Hundes trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter.

4. Der Regierungsrat regelt die Kennzeichnung und die Registrierung.

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