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Art. 10 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Gewerbsmässige Zucht

Haltung, Zucht und Kontrolle - Zucht
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Art. 10 Hundegesetz, HuG · Gewerbsmässige Zucht

1. Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung.

3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung der Zucht mehr geboten ist.

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