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Art. 1 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 Hundegesetz, HuG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden;

2. die Erhebung der Hundesteuer.

2. Vorbehalten bleiben die Tierschutzgesetzgebung, die weiteren Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung und die Bestimmungen betreffend Hunde in der Jagd- und Polizeigesetzgebung.

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