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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Versicherungskreis

Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Versicherungskreis

1. Der Tätigkeitsbereich einer Viehversicherungskasse erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer politischen Gemeinde.

2. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Regierungsrat das Obligatorium nur für ein Teilgebiet einer Gemeinde verbindlich erklären oder den Zusammenschluss von Viehversicherungskassen verschiedener Gemeinden zu einer Kasse bewilligen; in diesen Fällen hat der Regierungsrat die Grenzen des Versicherungskreises festzulegen.

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