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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Aufsicht

Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Aufsicht

1. Die Viehversicherungskassen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion.

2. Die Organe der zuständigen Direktion sind berechtigt, jederzeit Kontrollen durchzuführen und in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen; die Organe der Viehversicherungskassen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Für die Buchführung und das Rechnungswesen sowie die Berichterstattung werden den Viehversicherungskassen von der zuständigen Direktion gegen Verrechnung der Selbstkosten einheitliche Formulare zur Verfügung gestellt.

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