Art. 6 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 2. Statuten
Art. 6 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 2. Statuten
1. Die Statuten müssen über den Zweck und die Organisation der Viehversicherungskasse sowie über die Rechte und Pflichten der Kasse und der Mitglieder Aufschluss geben.
2. Die gemäss Art. 5 gewählte Kommission hat binnen zwei Monaten seit der Gründungsversammlung sämtliche Rindviehbesitzer des Versicherungskreises zu einer weiteren Versammlung einzuberufen und dieser den Statutenentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Wird der Statutenentwurf abgelehnt oder zur Überarbeitung zurückgewiesen, treten für die betreffende Viehversicherungskasse die vom Regierungsrat zu erlassenden Normalstatuten in Kraft; diese sind solange verbindlich, bis die eigenen Statuten der Viehversicherungskasse Rechtskraft erlangt haben.
4. Die Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.