826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 47 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Versicherbare Tiere
Freiwillige Versicherung
Art. 47 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Versicherbare Tiere
1. Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von mindestens acht Wochen können nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und der Statuten in die Viehversicherung aufgenommen werden; die Beschränkung der Versicherung auf Zuchttiere sowie auf Tiere nichtindustrieller Zucht und Mastbetriebe ist zulässig.
2. Der Besitzer hat sämtliche versicherbaren Tiere einer Gattung versichern zu lassen.