Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 47 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Versicherbare Tiere

Freiwillige Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Versicherbare Tiere

1. Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von mindestens acht Wochen können nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und der Statuten in die Viehversicherung aufgenommen werden; die Beschränkung der Versicherung auf Zuchttiere sowie auf Tiere nichtindustrieller Zucht und Mastbetriebe ist zulässig.

2. Der Besitzer hat sämtliche versicherbaren Tiere einer Gattung versichern zu lassen.

← Art. 46 Viehversicherungsgesetz, ViehVG Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Obligatorium Art. 48 Viehversicherungsgesetz, ViehVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →