826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Übrige Beschwerde
Bedingt obligatorische Versicherung - Rechtsmittel
Art. 46 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Übrige Beschwerde
1. Beschwerden gegen das Obligatorium der Viehversicherung, gegen Verfügungen und Entscheide des Vorstandes sowie gegen Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung können binnen 20 Tagen bei der zuständigen Direktion eingereicht werden.
2. Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.