826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 45 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Beschwerde gegen Einschätzungen
Bedingt obligatorische Versicherung - Rechtsmittel
Art. 45 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Beschwerde gegen Einschätzungen
1. Gegen Einschätzungen der Tiere durch die Schätzerinnen und Schätzer kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung beim Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2. Die an der Einschätzung beteiligten Vorstandsmitglieder haben in den Ausstand zu treten.
3. Schätzungsentscheide des Vorstandes können binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.