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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Versicherungsprämien

Bedingt obligatorische Versicherung - Finanzielle Bestimmungen
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Art. 41 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Versicherungsprämien

1. Die Versicherungsprämien können aufgrund der Schätzungswerte oder in der Form von Stückbeiträgen festgesetzt werden; für jedes versicherte Stück Vieh ist eine ganze Jahresprämie zu entrichten.

2. Die Prämien sind durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der voraussichtlich zu deckenden Schäden und der Vermögenslage der Viehversicherungskasse festzusetzen.

3. Reichen die Mittel der Kasse zur Deckung der Ausgaben nicht aus, kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung Nachschüsse der Versicherungsnehmer beschliessen.

4. Die Kassen können Versicherungsnehmern, die während mehreren Jahren die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben, eine Ermässigung der Prämie gewähren.

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