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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - c) Beschlussfassung

Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · c) Beschlussfassung

1. Stimmen in der Gründungsversammlung mehr als die Hälfte der anwesenden Rindviehbesitzer für die Errichtung einer Viehversicherungskasse, ist diese gegründet, und es müssen ihr sämtliche Rindviehbesitzer des betreffenden Viehversicherungskreises beitreten.

2. Bei der Beschlussfassung verfügt jeder Betrieb über eine Stimme; die Viehbesitzer können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, doch ist die mehrfache Vertretung durch die gleiche Person unzulässig.

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