826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Einnahmen
Bedingt obligatorische Versicherung - Finanzielle Bestimmungen
Art. 39 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Einnahmen
1. Die Einnahmen der Viehversicherungskassen setzen sich aus den Prämien der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie den Zinsen und allfällig weiteren Einkünften zusammen.
2. Die Statuten können vorsehen, dass beim Eintritt von Mitgliedern ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten ist.