826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Weitere Kassenleistungen
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 37 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Weitere Kassenleistungen
1. Die Kassen übernehmen die Kosten der ordentlichen Bestandesschätzungen sowie im Entschädigungsfall die Kosten der Schlachtung, der Fleischschau, des Fleischschauberichtes und der Fleischverwertung.
2. Die Kosten der Einzelschätzungen und Zwischenschätzungen können nach Massgabe der Statuten ganz oder teilweise durch die Kassen übernommen werden.
3. Die Kassen können nach Massgabe der Statuten versicherbare Schäden übernehmen, die beim Hertransport neu erworbener, versicherungsfähiger Tiere entstehen.
4. Die Statuten bestimmen, in welchem Ausmass die Kassen Beiträge an die Kosten lebensrettender Operationen und an die Schäden bei Finnenbefall von Schlachttieren leisten dürfen.