826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 7. Zusätzliche Pflichten der Mitglieder
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 36 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 7. Zusätzliche Pflichten der Mitglieder
1. Bei der Schlachtung von Tieren, die durch die Kasse übernommen werden, können die Mitglieder zur Mithilfe und nach Massgabe der Statuten zum Bezug des geniessbaren Fleisches verpflichtet werden.