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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 6. Herabsetzungsgründe

Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
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Art. 35 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 6. Herabsetzungsgründe

1. Der Vorstand setzt die Entschädigung herab oder verweigert sie ganz, wenn der Versicherungsnehmer

1. den Schaden fahrlässig verschuldet hat;

2. gegen die Vorschriften über die Viehversicherung verstossen hat;

3. den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte ganz oder teilweise decken kann;

4. Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Versicherung ausschliessen oder herabsetzen, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.

2. Bei leichtem Verschulden kann von einer Herabsetzung abgesehen werden.

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