826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 6. Herabsetzungsgründe
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 35 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 6. Herabsetzungsgründe
1. Der Vorstand setzt die Entschädigung herab oder verweigert sie ganz, wenn der Versicherungsnehmer
1. den Schaden fahrlässig verschuldet hat;
2. gegen die Vorschriften über die Viehversicherung verstossen hat;
3. den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte ganz oder teilweise decken kann;
4. Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Versicherung ausschliessen oder herabsetzen, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.
2. Bei leichtem Verschulden kann von einer Herabsetzung abgesehen werden.