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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 34 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 5. Verweigerungsgründe

Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
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Art. 34 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 5. Verweigerungsgründe

1. Die Kasse leistet keine Entschädigung, wenn

1. der Schaden auf einen Brand, ein Kriegs- oder Elementarereignis zurückzuführen ist;

2. der Versicherungsnehmer aufgrund der Tierseuchengesetzgebung entschädigt wird;

3. der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verschuldet hat;

4. ein Tier gegen dasselbe Risiko anderweitig versichert ist, unter Vorbehalt der privaten Zusatzversicherung für den bei der Kasse nicht versicherten Mehrwert besonders wertvoller Zuchttiere;

5. der Schaden infolge Diebstahls oder spurlosem Verschwinden eingetreten ist;

6. der Schaden durch blosse Wertverminderung des Tieres entstanden ist.

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