826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 5. Verweigerungsgründe
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 34 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 5. Verweigerungsgründe
1. Die Kasse leistet keine Entschädigung, wenn
1. der Schaden auf einen Brand, ein Kriegs- oder Elementarereignis zurückzuführen ist;
2. der Versicherungsnehmer aufgrund der Tierseuchengesetzgebung entschädigt wird;
3. der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verschuldet hat;
4. ein Tier gegen dasselbe Risiko anderweitig versichert ist, unter Vorbehalt der privaten Zusatzversicherung für den bei der Kasse nicht versicherten Mehrwert besonders wertvoller Zuchttiere;
5. der Schaden infolge Diebstahls oder spurlosem Verschwinden eingetreten ist;
6. der Schaden durch blosse Wertverminderung des Tieres entstanden ist.