826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 3. Ermittlung des massgeblichen Schadens
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 32 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 3. Ermittlung des massgeblichen Schadens
1. Im Schadenfall ist der Schätzungswert des Tieres neu festzusetzen; dabei ist vom Wert des Tieres vor der Krankheit oder dem Unfall auszugehen.
Kassen, die jährlich mindestens zwei Bestandesschätzungen durchführen, sind zu einer neuen Schätzung im Schadenfalle nicht verpflichtet.
2. Zur Ermittlung des massgeblichen Schadens wird der Erlös aus den verwertbaren Teilen des Tieres vom Schätzungswert abgezogen.