826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 2. Abschlachtungszeugnis
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 31 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 2. Abschlachtungszeugnis
1. Die Kassen dürfen einen Schadenfall erst übernehmen, wenn für das betreffende Tier ein Abschlachtungszeugnis vorliegt; ausgenommen sind Notschlachtungen sowie Schlachtungen im Sinne von Art. 30 Abs. 2.