826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Schadenvergütung bei Tierverlust 1. Voraussetzungen
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 30 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Schadenvergütung bei Tierverlust 1. Voraussetzungen
1. Die Kassen ersetzen den Schaden, den ein Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass ein versichertes Tier wegen Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet.
2. Wird ein Tier, das gutgläubig nicht für ernstlich krank gehalten wurde, geschlachtet und vom Fleischschauer nicht oder nur teilweise als bankwürdig erachtet, kann der Schaden nach Massgabe der Statuten gedeckt werden.